Möchte Ihr Unternehmen die Fachkräfte-Basis aus dem Ausland nutzen, ist aber nicht sicher, inwieweit die jeweiligen ausländischen Berufsabschlüsse den Standards in Deutschland entsprechen? Oder sind Sie Arbeitnehmer und möchten Ihrem potenziellen zukünftigen Arbeitgeber belegen, dass Ihre im Ausland erworbene Berufsausbildung mit deutschen Maßstäben vergleichbar ist? Das Anerkennungsgesetz, dessen Bestandteil das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) ist, und das dort definierte Anerkennungsverfahren bietet hier eine geeignete Hilfestellung.
Wer kann einen Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse stellen?
Das BQFG garantiert jedem den Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit seiner ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf und regelt das Anerkennungsverfahren sowie die zugehörigen Kriterien.
Der Anspruch auf Beantragung eines Anerkennungsverfahrens wurde vom Gesetzgeber explizit abgekoppelt von
- der Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
- seinem aktuellen Aufenthaltsort,
- einem konkreten Stellenangebot und
- dem Vorliegen eines gesicherten Aufenthaltstitels.
So soll sichergestellt werden, dass die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für Fachkräfte nicht von anderen Rahmenparametern als allein von der Qualifikation abhängig ist.
Für welche Berufe ist das Anerkennungsverfahren vorgesehen?
Prinzipiell gilt das Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Reglementiert sind diejenigen Berufe, die ohne ein staatliches Zulassungsverfahren und ohne Anerkennung der Qualifikation nicht ausgeübt werden dürfen.
In nicht reglementierten Berufsgruppen ist die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nicht obligatorisch. Dennoch können Gleichwertigkeitsprüfungen auch in diesen Berufsgruppen sinnvoll sein, um dem Arbeitgeber im Bewerbungsprozess Vergleichsmaßstäbe an die Hand zu geben.
Gleichwertigkeitsprüfungen sind möglich für alle im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildungen. Für un- oder angelernte Kräfte ohne formalen Abschluss kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden.
Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
Das Anerkennungsverfahren wird immer im Hinblick auf den jeweiligen deutschen Referenzberuf durchgeführt, mit dem der ausländische Berufsabschluss verglichen werden soll.
Zuständigkeiten
Die Beantragung der Gleichwertigkeitsprüfung hat in dem Bundesland zu erfolgen, in dem der Antragsteller arbeiten möchte. Die Zuständigkeit der einzelnen Stellen richtet sich nach dem konkreten Referenzberuf und ist auf der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de hinterlegt.
Erforderliche Unterlagen
Die Dokumente stellen die zentrale Entscheidungsgrundlage im Anerkennungsverfahren dar und sollten entsprechend sorgfältig zusammengestellt und vollständig eingereicht werden. Üblicherweise werden folgende Informationen verlangt:
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Teilweise fordert die zuständige Stelle vor oder während des Anerkennungsverfahrens – unter anderem variierend nach Referenzberuf – auch weitere Unterlagen an wie beispielsweise Ausbildungsvorschriften, Stunden- oder Fächerauflistungen der Ausbildungsinhalte, Bescheinigungen der gesundheitlichen Eignung.
Die Nachweise über Berufsabschlüsse sind üblicherweise in Form von beglaubigten Kopien einzureichen. Ist dies nicht explizit gefordert, können auch einfache Kopien vorgelegt werden. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, wird in der Regel eine deutsche Übersetzung der Unterlagen von einem im In- oder Ausland beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer verlangt.
Die Prüfung
In einem ersten Schritt prüft die für das Anerkennungsverfahren zuständige Stelle, ob die eingereichten Unterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit darstellen und der Nachweis über Lernergebnisse formalen Lernens damit erbracht ist.
Es wird analysiert, ob wesentliche inhaltliche und zeitliche Unterschiede zwischen der ausländischen Ausbildung und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Liegen wesentliche Unterschiede vor, so wird im weiteren Verfahren untersucht, ob diese durch Berufserfahrung oder weitere Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können.
Teilweise ziehen die zuständigen Stellen für die Gleichwertigkeitsprüfung in ausgewählten reglementierten Gesundheitsberufen externe Gutachter hinzu, die die Sachbearbeiter mit ihrer fachlichen Kompetenz in ihrer Entscheidungsfindung unterstützen.
Kosten und Zeitrahmen
Die Kosten für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten sowie die Kosten für externe Sachverständige sind vom Antragsteller zu übernehmen. In bestimmten Fällen können Verfahrenskosten und Aufwendungen für Ausgleichsqualifizierungen vom Jobcenter oder von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Darüber hinaus gibt es seit diesem Jahr auch das Förderprogramm IQ, das kostenlose Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht.
Sobald alle Unterlagen vorliegen, sollte das Anerkennungsverfahren in der Regel nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen.
Mögliche Ergebnisse
Das Anerkennungsverfahren kann zu folgenden Ergebnissen führen:
Werden im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt, wird die „vollständige Gleichwertigkeit“ bescheinigt. Diese stellt eine wesentliche Grundlage für die Ausübung des Berufes in Deutschland dar. In manchen Berufsbildern sind darüber hinaus für die Berufszulassung weitere Voraussetzungen zu erfüllen wie zum Beispiel ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache.
In nicht reglementierten Berufen kann der Antragsteller den Gleichwertigkeitsbescheid im Bewerbungsprozess nutzen. Hierbei handelt es sich um ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Referenzqualifikation beurteilt. Unterschiede zur deutschen Qualifikation werden beschrieben, so dass potenzielle Arbeitgeber eine valide Grundlage zur Einschätzung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Abschlusses haben.
Liegen in reglementierten Berufen jedoch wesentliche Unterschiede in der Ausbildung vor, so erhält der Antragsteller die Möglichkeit zum Ausgleich. Je nach Beruf ist hierfür die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (mit oder ohne abschließende Prüfung, die sich auf die Inhalte des Lehrgangs bezieht) oder an einer fachlichen Prüfung (Kenntnis- oder Eignungsprüfung) notwendig.
Im Anerkennungsgesetz ist geregelt, dass Berufserfahrungen zum Ausgleich von festgestellten Unterschieden einbezogen werden können. Bei nicht reglementierten Berufen führt dies in der Praxis zu einer deutlichen Verbesserung der Beurteilung der Gleichwertigkeit. Im Bereich der bundesrechtlich reglementierten Berufe allerdings wird die Berufserfahrung nur in wenigen Fällen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt.
Wir helfen Ihnen gerne im Anerkennungsverfahren und begleiten Sie oder Ihre Mitarbeiter bei der Beantragung von Gleichwertigkeitsprüfungen. Sprechen Sie uns an oder nutzen unser Kontaktformular.
Weitere hilfreiche Links:
Anerkennung in Deutschland
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge
Netzwerk IQ
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